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AGB

Hier können Sie in Ruhe unsere AGB’s nachlesen.

Diese AGB’s sind, sofern nicht expizit deren Unwirksamkeit vereinbart wird, fester Bestandteil eines mit uns geschlossenen Auftrages.

  • Der Auftragnehmer trägt das Risiko der pflichtgemäßen Erfüllung seines Auftrages, jedes darüber hinausgehende Risiko trägt der Auftraggeber.

  • Einsätze, Ablösungen, Mitarbeiterwahl und Materialverwendung erfolgen nach sachlichem Ermessen, soweit nicht besondere Anordnungen des Auftraggebers vorliegen.

  • Der Auftraggeber verpflichtet sich Zeit- und Sachaufwendungen, welche nicht vom Auftragsvolumen bereits erfasst sind, durch laufende Vorauszahlungen zu decken.

  • Die Bezahlung ist fällig nach den umseitigen Vereinbarungen, spätestens aber bei der Mahnung auf Zahlung des Honorars.

  • Die Vertragsparteien wissen über den wahren Wert der Leistung Bescheid und verzichten auf die Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte.

  • Es gilt jedenfalls Österreichisches Recht. Die Vertragsparteien vereinbaren als Gerichtsstand Salzburg.

  • Für Schäden, welche dem Auftraggeber durch Dritte entstehen oder welche Geschäftspartnern durch Dritte entstehen, haftet der Auftragnehmer jedenfalls nicht. Als Dritte gelten auch vom Auftraggeber für das Event zusätzlich beauftragte Personen, welche nicht in einem Dienstverhältnis zum Auftragnehmer stehen.

  • Kosten, die mit der Auftragserfüllung zusammenhängen und vom Auftraggeber verursacht wurden, sind von diesem innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungslegung durch den Auftragnehmer spätestens zu bezahlen.

  • Für Elementarereignisse oder ähnliche Risken haftet der Auftragnehmer nicht.

  • Sämtliche Ansprüche aus diesem Vertrag bleiben von allfälligen Regressansprüchen des Auftraggebers gegenüber Dritten gänzlich unberührt.

  • Eine Kompensation der Honorarforderung des Auftragnehmers mit irgendeiner Forderung des Auftraggebers ist ausgeschlossen.

  • Der Auftragnehmer ist für seine Mitarbeiter nur insofern verantwortlich und gegenüber dem Auftraggeber regresspflichtig, als diese fahrlässig handeln. Für darüber hinausgehendes Verschulden hält sich der Auftraggeber an den Verursacher.

  • Abweichungen zu den und von den Geschäftsbedingungen und Honorarvereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform und der Fertigung des Auftragnehmers.

  • Erfolgt die Auftragserteilung nicht durch den Auftraggeber persönlich, sondern durch eine ersuchte oder bevollmächtigte Person, so haftet diese mit dem Auftraggeber zu ungeteilten Handen für alle Ansprüche und Pflichten aus dem Auftrag.

  • Behörden- und Gerichtstermine, die sich direkt und indirekt aus einem Auftrag ergeben, anerkennt der Auftraggeber als auftragskausalen und daher zu honorierenden Zeitaufwand. Dies gilt auch dann, wenn es nach öffentlichem Recht Staatsbürgerpflicht ist, dem Termin Folge zu leisten. Der Anspruch ergibt sich mit der Anwesenheit beim Termin, unabhängig von einer Einvernahme, einer Vertagung usw. Unsererseits unterbleiben Gebührenansprüche an das Gericht oder die Behörde.

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